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In Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder in denen das Sach- und Rechtsverhältnis klar ist, kann die vorsitzende Person namens der Spruchstelle einen Vorbescheid erlassen. Auf den Vorbescheid findet § 11 Absatz 3 Anwendung.
Der Vorbescheid hat die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides der Spruchstelle, wenn die Beteiligten nicht innerhalb eines Monats die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Darüber sind die Beteiligten in dem Vorbescheid zu belehren. Unterbleibt die Belehrung, wird die Frist des Satzes 1 nicht in Lauf gesetzt. Teil 3 Flurbereinigungsgericht
Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen; auf dieses Recht ist im Bescheid…
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrschaft zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei…
Die vorsitzende Person nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen zur Vorbereitung der Entscheidung der Spruchstelle vor. § 143 Satz 3 und 4 des…
Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie…
Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie…
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, der oder demVorsitzenden sowie der Berichterstatterin oderdem Berichterstatter eine Frist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.