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Die zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörde befähigten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Flurbereinigungsgerichts sowie deren Stellvertretungen werden von der Landesregierung ernannt. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 Absatz 3 des Flurbereinigungsgesetzes und ihre Stellvertretungen werden vom Präsidenten oder der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Landwirtschaftskammer steht für zwei landwirtschaftliche ehrenamtliche beisitzende Personen und deren Stellvertretungen das Vorschlagsrecht zu. Die Zahl der vorzuschlagenden Personen soll das Doppelte der erforderlichen Anzahl der beisitzenden Personen und deren Stellvertretungen betragen. Teil 4 Schlussvorschriften
Der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen vor, die er zur Vorbereitung der Entscheidung für erforderlich hält. Er…
Ist der Vorstand durch Ausscheiden von Mitgliedern und Stellvertretern nicht mehr beschlußfähig (§ 26 Abs. 2), so kann die Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung…
Die vorsitzende Person und ihre Stellvertretungen müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen und mindestens zwei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten als…
Die ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes werden vom Ministerium der Justiz auf die Dauer von fünf…
Die beisitzenden Personen und ihre Stellvertretungen werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestellt. Sie müssen…
Der in § 139 Abs. 2 Satz 2 und 3 FlurbG genannte ehrenamtliche Richter und dessen Stellvertreter werden im Einvernehmen mit der Ernennungsbehörde des anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.