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Die in § 32 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes vorgeschriebene Auslegung der Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung zur Einsichtnahme für die Beteiligten kann auch durch eine Veröffentlichung im Internet erfolgen. Der in § 32 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes vorgeschriebene Anhörungstermin zur Erläuterung der Wertermittlungsergebnisse für die Beteiligten kann in einer Online-Konsultation oder in einer sonst geeigneten Weise durchgeführt werden. Dafür werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern. Die zuständige Behörde hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass nur die Berechtigten Zugang zu der Online-Konsultation haben. Teil 2 Spruchstellen für Flurbereinigung
Ist die Durchführung eines Erörterungstermins oder sonstigen Beteiligungstermins angeordnet, genügt die Durchführung einer Online-Konsultation. Für die…
Die Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse (§ 32) kann mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) verbunden werden.
Der Beschluß mit Begründung ist in den Gemeinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen (Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforderlich (§ 110), in den…
Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Schätzung (§ 32 des Flurbereinigungsgesetzes) kann in einfach gelagerten Fällen mit Zustimmung der gemeinschaftlichen…
Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Schätzung (§ 32 des Flurbereinigungsgesetzes) kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes verbunden werden.
Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.