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Ist aus übergeordneten Gründen, beispielsweise aus Gründen des Infektionsschutzes bei einer festgestellten epidemischen Lage in Nordrhein-Westfalen, die Durchführung des vorgeschriebenen Wahltermins nach § 21 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes zur Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft nicht möglich, kann die Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung die Mitglieder des Vorstandes bestellen. Dieser ist bis zur Durchführung eines Wahltermins geschäftsführend im Amt. Unmittelbar nach Wegfall der übergeordneten Gründe lädt die Flurbereinigungsbehörde zum Wahltermin ein.
Ist der Vorstand durch Ausscheiden von Mitgliedern und Stellvertretern nicht mehr beschlußfähig (§ 26 Abs. 2), so kann die Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung…
Der Verband hat einen Vorstand, der von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird…
Der Gesamtverband hat einen Vorstand, der in der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird. Die Zahl der Vorstandsmitglieder…
Der Vorstand kann die Teilnehmer zu Versammlungen einberufen; er muß dies tun, wenn ein Drittel der Teilnehmer oder die Flurbereinigungsbehörde es verlangt. Die…
Die beisitzenden Personen und ihre Stellvertretungen werden auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestellt. Sie müssen…
Die vorsitzende Person und ihre Stellvertretungen müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen und mindestens zwei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.