§ 1 KomLiKredÜV SLVerordnung zur Übernahme kommunaler Liquiditätskredite durch das Land Vom 7. Januar 2020
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten nach § 17 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt.
§ 12 Abs. 2 AFWoGGesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten zur Durchführung dieses Gesetzes im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten im…
§ 8 Abs. 1 1. RAGErstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung anzuwenden, in der die in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Vorschriften im…
Art VI BEGDV1/2/3ÄndVVerordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c ZusArbFRAuaÜbk SLÜbereinkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
im Saarland auf Gemeinden, Landkreise und den Stadtverband[1] Saarbrücken