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Für die Übernahme durch das Land nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt errechnen sich die strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden zum 31. Dezember 2017 aus dem Bestand der bilanzierten Liquiditätskredite im Kernhaushalt
zuzüglich der bei Eigenbetrieben und kommunalen Gesellschaften aufgenommenen Liquiditätskredite, sofern sie nicht im Bestand der Liquiditätskredite enthalten sind,
abzüglich des Bestandes der liquiden Mittel,
abzüglich der an Eigenbetriebe und privatrechtliche Gesellschaften gewährten Liquiditätskredite,
zuzüglich des Standes der Finanzmittel aus Investitionstätigkeit,
abzüglich der Mittel aus dem Kommunalen Entlastungsfonds, die zur Tilgung investiver Kredite verwendet wurden, im Jahr der Verwendung,
zuzüglich der passiven Rechnungsabgrenzungsposten für die Pflege von Rasengrabstellen.
Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten nach Absatz 1 Nummer 6 werden nur anerkannt, soweit sie nachgewiesen sind und sich die hierauf entfallenden Gebühreneinnahmen in der Höhe der bilanzierten Kassenkredite oder der liquiden Mittel niedergeschlagen haben. Hierbei kann eine pauschale Berechnung zugrunde gelegt werden. Den Rasengrabstellen stehen vergleichbare Grabstellen mit einheitlicher, nicht auf die Einzelgrabstelle bezogener Bepflanzung von Grabfeldern gleich.
Die strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden im Landkreis Neunkirchen zum Stand 31. Dezember 2017 werden um die über die Kreisumlage 2019 umgelegten Fehlbeträge aus abweisbaren Ausgaben des Landkreises erhöht. Die strukturellen Liquiditätskredite des Landkreises Neunkirchen werden auf null gesetzt.
Endgültig maßgeblich sind die bei den Gemeinden erhobenen und zum Stand 18. November 2019 durch die Gemeinden bestätigten Daten. Auf dieser Grundlage werden die maßgeblichen Liquiditätskredite der Gemeinden und Gemeindeverbände nach den Absätzen 1 bis 3 in Höhe der Beträge nach der Anlage zu dieser Verordnung endgültig und verbindlich festgesetzt. Soweit der Bestand der strukturellen Liquiditätskredite aufgrund einer fehlerhaften Bestätigung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zu hoch festgesetzt wurde, ist der Unterschiedsbetrag zu dem sich bei korrekter Berechnung ergebenden Anteil vom Land übernommener Liquiditätskredite zurückzuübernehmen. Wurden die strukturellen Liquiditätskredite hierdurch zu niedrig festgesetzt, bleibt der Anteil der Gemeinde unverändert.
Die prozentualen Anteile nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Saarlandpakt sind auf vier Nachkommastellen zu runden.