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Das Ministerium für Finanzen und Europa regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zum Verfahren, zu den Fristen, zur Zuständigkeit, zur Übernahmevereinbarung und zur technischen Übernahme der Liquiditätskredite nach § 3.
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung
die Einzelheiten der Berechnung, die Methodik und die der Berechnung zu Grunde zu legenden Daten hinsichtlich der Übernahme und Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite nach den §§ 2 bis 4,
die Einzelheiten zum Tilgungsplan und zu den Vorgaben zur Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite nach § 4,
die Einzelheiten der Berechnung, die Methodik und die der Berechnung zu Grunde zu legenden Daten zur Sonderregelung für zahlungsbezogene Fehlbeträge in den Jahren 2020 bis 2023 nach § 5,
die Einzelheiten der Berechnung, die Methodik und die der Berechnung zu Grunde zu legenden Daten hinsichtlich des zahlungsbezogenen Ergebnisses nach § 6,
die Einzelheiten der Bestimmung des strukturellen Ergebnisses und der Normalentwicklung der Zahlungsarten nach § 7.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der haushaltsmäßigen Verbuchung und der haushaltsmäßigen Nachweise. Die Regelungen zur Verbuchung der Übernahme von Liquiditätskrediten nach § 3 bedürfen des Einvernehmens des Ministeriums für Finanzen und Europa.
Die Landesregierung regelt die Einzelheiten des Empfängerkreises und die Verteilungskriterien nach § 11 durch Rechtsverordnung.
Entstehen der Gesamtheit aller Gemeinden oder einzelnen Gemeinden durch Europa-, Bundes- oder Landesrecht Mindereinzahlungen oder Mehrauszahlungen, die nach Abzug damit zusammenhängender Mehreinzahlungen oder Minderauszahlungen einen Betrag von 0,1 Prozent der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit voraussichtlich übersteigen, kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa und im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat durch Rechtsverordnung entsprechende Obergrenzen für das jahresbezogene strukturelle Defizit festlegen. Voraussetzung ist, dass hierdurch die Ziele nach § 1 gefördert werden. Hierbei ist die verbindliche Rückführung von Fehlbeträgen innerhalb eines eindeutig bestimmten Zeitraums vorzusehen.