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Dieses Übereinkommen findet auf folgende Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen Anwendung:
in der Bundesrepublik Deutschland
im Land Baden-Württemberg auf Gemeinden und Landkreise,
im Land Rheinland-Pfalz auf Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und den Bezirksverband Pfalz,
im Saarland auf Gemeinden, Landkreise und den Stadtverband[1] Saarbrücken
sowie deren Verbände und rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtungen;
in der Französischen Republik auf die Region Elsass und die Region Lothringen, auf die Gemeinden, Departements und deren Verbände im Gebiet dieser Regionen sowie auf deren öffentliche Einrichtungen, soweit dabei die Gebietskörperschaften an dieser grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligt sind;
Auch die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Länder und die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Kantone können sowohl miteinander als auch mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen nach Maßgabe dieses Übereinkommens Vereinbarungen nicht völkerrechtlichen Charakters über Vorhaben der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit treffen, soweit diese nach dem innerstaatlichen Recht in ihre Zuständigkeit fallen und auswärtige Belange und insbesondere internationale Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
Die Vertreter des Staates in den französischen Departements und Regionen sind befugt, gemeinsam mit den zuständigen Behörden der betreffenden Länder und der betreffenden Kantone zu untersuchen, auf welche Weise Initiativen zwischen französischen Gebietskörperschaften einerseits und den Ländern und den Kantonen andererseits erleichtert werden können, wenn deren wirksame Umsetzung durch unterschiedliche innerstaatliche Rechtsvorschriften in den betroffenen Staaten behindert wird; die französischen Gebietskörperschaften werden hierdurch in der freien Ausübung ihrer Befugnisse nicht beeinträchtigt.
Die Vertragsparteien können im Einvernehmen miteinander auf schriftlichem Wege den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf weitere Gebietskörperschaften oder deren Verbände und öffentliche Einrichtungen sowie auf sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts erstrecken; Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist und an den Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auch Gebietskörperschaften beteiligt sind.
Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen im Sinne dieses Übereinkommens sind die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Körperschaften.
In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen unter Ausschluss der von den souveränen Staaten praktizierten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die durch dieses Übereinkommen nicht geregelt wird.