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Zuständige Kontaktstelle im Sinne der §§ 3 und 4 des Ausgangsstoffgesetzes ist die Landespolizeidirektion (Direktion LPP 2, Kriminalitätsbekämpfung/Landeskriminalamt).
Zuständige Inspektionsbehörde für Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze sowie gewerbliche Verwender im Sinne des § 5 Ausgangsstoffgesetz ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Saarbrücken.
Zuständige Inspektionsbehörde für Mitglieder der Allgemeinheit im Sinne des § 5 Ausgangsstoffgesetz ist die Landespolizeidirektion (Direktion LPP 2, Kriminalitätsbekämpfung/Landeskriminalamt).
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Ausgangsstoffgesetzes ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz; in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Saarbrücken.
Zuständig für die Durchführung der Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen gemäß § 11 Ausgangsstoffgesetz sowie die Berichterstattung gemäß § 12 Ausgangsstoffgesetz ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.