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Zuständige Behörde für den Vollzug der Gefahrstoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung ist
das Bergamt Saarbrücken, soweit es sich um der Bergaufsicht unterliegende Betriebe und Anlagen handelt,
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in allen übrigen Fällen.
Soweit nicht Aufgaben ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind, sind die Behörden nach Absatz 1 für die Wahrnehmung aller Verwaltungsaufgaben nach der Gefahrstoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung zuständig. Dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, mit der Maßgabe, dass das Oberbergamt des Saarlandes an die Stelle des Bergamtes Saarbrücken tritt.