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Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug der Gefahrstoffverordnung. Die Bestimmungen der Chemikalien-Zuständigkeitsverordnung vom 23. Dezember 2014 (Amtsbl. I 2015 S. 118) bleiben von den vorliegenden Regelungen unberührt.