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Das Schulpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258), und die Verordnung zur Ausführung des Schulpflichtgesetzes (VO-Schulpflichtgesetz) vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1382), geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258), gelten auch für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Berufsausbildungs- oder Arbeitsstätte haben, sowie für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind. Die Schulpflicht besteht auch dann, wenn diese Schüler und Schülerinnen nach dem Recht ihres Heimatlandes nicht oder nicht mehr schulpflichtig sind.