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Diese Verordnung gilt für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Berufsausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.
Diese Verordnung gilt auch für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind. Für ausreisepflichtige ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht.
Personen, die im Saarland weder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch ihre Berufsausbildungs- oder Arbeitsstätte haben, können saarländische Schulen besuchen, wenn der Schulträger mit dem Schulbesuch einverstanden ist. Mit Schülern und Schülerinnen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann der Schulträger die Abgeltung von Schulsachkosten vereinbaren.
Ausnahmegenehmigungen nach § 1 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes zum Besuch einer Schule im Ausland oder einer nicht deutschen Schule im Inland werden nur erteilt, wenn der Besuch einer solchen Schule im wohlverstandenen Interesse des Schülers/der Schülerin liegt und gewährleistet ist, dass die Erziehungs- und Unterrichtsziele der öffentlichen Schulen, die zum Hauptschulabschluss führen, erreicht werden können.