§ 1 SchulPflG SL
1Im Saarland besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Berufsausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. 2Schulpflicht im Sinne des Satzes 1 besteht auch für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind. 3Für ausreisepflichtige ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht.
1Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. 2Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt. Zweiter Teil Allgemeine Vollzeitschulpflicht