§ 8 Abs. 2 AuslWBEntschGGesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
Soweit Verpflichtungen des Ausstellers zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch darauf beruhen, daß Zahlungen an die Konversionskasse nach Absatz 1…
§ 103 Abs. 2 AuslSchuldAbkAGSoweit die nach Absatz 1 passivierten Verpflichtungen darauf beruhen, daß an die Konversionskasse geleistete Zahlungen gemäß Anlage V des Abkommens…
§ 4 AuslWBGDV 13Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)
Der Bund, die Länder sowie die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden sind von den Zahlungen nach § 1 befreit.