Gliederung Nr. a) AuslSchuldAbkAGKonversionskasse .........................
§ 103 Abs. 2 AuslSchuldAbkAGSoweit die nach Absatz 1 passivierten Verpflichtungen darauf beruhen, daß an die Konversionskasse geleistete Zahlungen gemäß Anlage V des Abkommens…
§ 2 Abs. 2 AuslVerbindlGGesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland
Die übrigen Rechtsverhältnisse der Konversionskasse regelt die Satzung, die der Bundesminister der Finanzen feststellt.