AuslSchuldAbkAG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 50 AuslSchuldAbkAGGesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden · Dritter Abschnitt, a) § 49§ 51 Die Konversionskasse unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.