AuslSchuldAbkAG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 48 AuslSchuldAbkAGGesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden · Dritter Abschnitt, a) § 47§ 49 Die Verwaltungskosten der Konversionskasse trägt der Bund.