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Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, haben den Entschädigungsanspruch im Sinne der §§ 63 und 66 in die steuerliche Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 21. Juni 1948 einzustellen, soweit er sich auf die nach § 54 eingestellte Schuld bezieht.
In der steuerlichen Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 21. Juni 1948 ist der Wertansatz für eine Schuld der in Absatz 1 bezeichneten Art nach ihrer…
Trägt eine in Goldmark oder in Reichsmark mit Goldklausel oder mit Goldoption ausgedrückte Schuld spezifisch ausländischen Charakter im Sinne des Artikels V Nr.…
Ist eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art geregelt, so wird sie, soweit sich aus diesem Gesetz nicht ein anderes ergibt, wie eine Verbindlichkeit behandelt,…
Die Vorschriften der §§ 55 bis 61 gelten entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948 durch eine Grundschuld oder eine Rentenschuld…
Der Schuldner einer Schuld der in § 52 bezeichneten Art kann bereits vor Regelung der Schuld die Feststellung begehren, daß ihm bei Regelung der Schuld nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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