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Ist eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art geregelt, so wird sie, soweit sich aus diesem Gesetz nicht ein anderes ergibt, wie eine Verbindlichkeit behandelt, die mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni 1948 im Verhältnis von einer Deutschen Mark zu einer Reichsmark umgestellt ist. Leistungen, die auf eine solche Schuld nach dem Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (WiGBl. S. 87) in der Fassung vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 232), den entsprechenden Vorschriften der Länder der französischen Besatzungszone oder des bayerischen Kreises Lindau oder nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bewirkt worden sind, sind zurückzuzahlen; die §§ 133 und 183 des Lastenausgleichsgesetzes sind nicht anzuwenden.
Folgende Reichsmarkverbindlichkeiten werden in Abweichung von § 16 mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner für jede Reichsmark eine…
Soweit die §§ 63 bis 73 auf Vorschriften in den §§ 56 bis 58 Bezug nehmen, gelten sie entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948…
Reichsmarkverbindlichkeiten und Reichsmarkforderungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Verbindlichkeiten und Forderungen aus vor dem 21. Juni 1948 begründeten…
Der Entschädigungsanspruch nach § 63 vermindert sich um die Beträge, die der Schuldner als Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz mehr zu zahlen…
Die Reichsmarkforderungen werden grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für je zehn Reichsmark eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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