§ 66 AuslSchuldAbkAG
(1)
(2)
Die Beträge werden von den für die Veranlagung der Lastenausgleichsabgaben zuständigen Finanzämtern festgestellt. Der darüber zu erteilende Bescheid gilt als Feststellungsbescheid im Sinne der Abgabenordnung.
Die Beträge werden von den für die Veranlagung der Lastenausgleichsabgaben zuständigen Finanzämtern festgestellt. Der darüber zu erteilende Bescheid gilt als Feststellungsbescheid im Sinne der Abgabenordnung.