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Der Eigentümer des Grundstücks hat im Falle des § 57 Abs. 1 einen Anspruch auf Entschädigung, soweit auf Grund der neuen oder weiteren Hypothek eine höhere Leistung aus dem Grundstück zu erbringen ist, als im Falle des § 57 Abs. 2 aus dem Grundstück zu erbringen wäre. Der Anspruch wird fällig, wenn der Gläubiger von dem Eigentümer Zahlung verlangt oder ihn sonst auf Grund der Hypothek in Anspruch nimmt oder wenn der Anspruch nach § 63 Abs. 4 Satz 2 auf den Schuldner übergegangen ist, jedoch nicht vor dem in § 63 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
Der Eigentümer ist dem Schuldner gegenüber verpflichtet, die Entschädigung zur Befriedigung des Gläubigers zu verwenden.
Der Gläubiger hat wegen desjenigen Teilbetrages der in § 55 bezeichneten Forderung, für den er auf Grund der §§ 57 bis 60 eine hypothekarische Sicherung in dem…
Ist der Schuldner Eigentümer des belasteten Grundstücks, so kann der Gläubiger verlangen, daß der Schuldner ihm eine neue Hypothek in Deutscher Mark an dem…
War eine Forderung der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Art am 20. Juni 1948 durch eine Hypothek gesichert, die auf einen geringeren Betrag als eine Deutsche Mark…
Im Falle des § 65 gehen Rechte des Entschädigungsberechtigten aus einem Schuldverhältnis, das dem Recht an dem Grundstück zugrunde liegt, auf das Land über,…
Soweit dem Schuldner im Falle des Absatzes 1 ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht, ist ihm auf Verlangen des Gläubigers der erforderliche Betrag von dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.