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Durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 76 Abs. 1 und 2 können auch Willenserklärungen eines Treuhänders oder eines sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten ersetzt werden, die dazu dienen, die Rechtslage hinsichtlich der Sicherheiten für die Forderungen der Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, und der Sicherheiten für die Forderungen der Gläubiger, die das Regelungsangebot nicht annehmen, mit den Bestimmungen des § 75 Abs. 2 in Einklang zu bringen.
Wenn einem Antrag nach § 60 ganz oder teilweise stattgegeben worden ist, ersetzt die rechtskräftige Entscheidung die Willenserklärung der Gläubiger, Treuhänder,…
Soweit die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2 gelten, steht dem einzelnen Gläubiger das Recht zu, ohne Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch…
Die gerichtliche Entscheidung nach § 76 wird erst wirksam, nachdem sie allen Beteiligten gegenüber rechtskräftig geworden ist.
Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
Der Schuldner hat auf Verlangen des Gerichts alle Unterlagen beizubringen, die es als Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 76 für sachdienlich erachtet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.