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Die Aussteller von Auslandsbonds haben der Bankaufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben, innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, in den Fällen des § 1 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der das Verzeichnis ergänzenden Verordnung, ein Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Prüfstelle zu benennen. Ist ein Kreditinstitut Aussteller, so kann es sich selbst als Prüfstelle benennen.
Die Prüfstelle bedarf der Bestätigung durch die Bankaufsichtsbehörde.
Die Bankaufsichtsbehörde hat die Prüfstelle alsbald nach der Bestätigung im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Im übrigen gelten die §§ 7, 51, 52 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) sinngemäß.
wenn die Anmeldung eigene Bestände des als Prüfstelle tätigen Kreditinstituts betrifft.
Die Prüfstelle kann im Einzelfall mit Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde ein von den Absätzen 1 bis 3 abweichendes Verfahren genehmigen, falls davon eine…
Die §§ 41, 42 gelten für das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung sinngemäß.
Die Prüfstelle kann vorbehaltlich des § 45 einen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 angemeldeten Auslandsbond anerkennen, wenn sie die Anmeldung nach den in § 3 Abs. 1 Nr.…
Ist das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung wegen Zurücknahme der Anmeldung rechtskräftig eingestellt worden, so gibt die Prüfstelle den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.