§ 73 AuslWBG
Mehrheit von Ausstellern
(1)
Sind Auslandsbonds von mehreren Ausstellern ausgestellt worden, so haben die Aussteller die Prüfstelle (§ 11) gemeinsam zu benennen.
(2)
Können sich die Aussteller über die Benennung der Prüfstelle nicht einigen, so wird die Prüfstelle von den beteiligten Bankaufsichtsbehörden bestimmt.