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Die Sammelanerkennung (§ 13) ist nur zulässig, wenn der Aussteller sie beantragt. Der Antrag ist innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich bei dem Bundesministerium der Finanzen zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Antrag nur gestellt werden, wenn dem Aussteller ein früherer Antrag nicht zugemutet werden konnte. Die Verpflichtung des Ausstellers, nach § 11 eine Prüfstelle zu benennen, bleibt unberührt.
Der Antrag nach Absatz 1 ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zu begründen. Dabei ist insbesondere anzugeben, wo sich die Auslandsbonds vermutlich befinden.
Das Bundesministerium der Finanzen teilt dem Auslandsbevollmächtigten und der Prüfstelle die Stücknummern der Auslandsbonds mit, deren Sammelanerkennung der Aussteller nach Absatz 1 beantragt hat. Solange über den Antrag noch nicht entschieden worden ist, dürfen Anmeldungen, mit denen die Anerkennung dieser Auslandsbonds beansprucht wird, nicht abgelehnt und Feststellungsbescheide für sie nicht erteilt werden.
Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 (rechtmäßig erworbene Stücke) oder nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Rückerstattungsstücke) beansprucht wird, sind…
Der Anmelder hat zu beweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds oder für die Erteilung eines Feststellungsbescheids…
Die Aussteller können die nach Absatz 1 entrichteten Beträge zurückfordern, soweit sie den Antrag auf Sammelanerkennung vor der Entscheidung des Bundesministers…
Wenn der Anmelder den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 entspricht und sich für die Bereinigungsstelle kein Grund ergibt, die vom Anmelder in seiner Anmeldung…
Wird der Auslandsbond oder die in Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung nicht gleichzeitig mit der Anmeldung vorgelegt, so hat der Auslandsbevollmächtigte dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.