§ 8 AuslWBGDV 4Vierte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Frankreich)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 3 AuslWBGDV 8Achte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verlängerung der Anmeldefrist)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 6 AuslWBGDV 13Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
§ 4 AuslWBGDV 9Neunte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Ergänzung des Verzeichnisses der Auslandsbonds)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 7 AuslWBGDV 3Dritte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.