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Die örtliche Zuständigkeit bei Antragstellungen vor dem 1. Januar 2024 bleibt unberührt.
Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
betreffen; für diese Verfahren verbleibt es bei der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden gesetzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Satz 2…
Anträge und Verfahren nach § 27 Absatz 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und nach den §§ 22b…
Für die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Zeitpunkt der Zustellung des Schlichtungsantrages an die Gegenpartei maßgeblich. Später eintretende…
§ 7 Absatz 3 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Verfügungsberechtigten die Anforderungen gegenüber den Gemeinden bis zum 31. Dezember 2021 nachzuweisen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.