Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verfahren gemäß den §§ 722 und 723 der Zivilprozessordnung und die Verfahren gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) in der jeweils geltenden Fassung werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Bonn zugewiesen.
Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Teil 4 Weitere der ordentlichen…
Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Abschnitt 10 Verfahren mit grenzüberschreitendem…
Für Verfahren nach den Absätzen 4 und 5, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Für die…
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Für Verfahren nach den Absätzen 3 und 4, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei einem Amtsgericht anhängig sind, verbleibt es bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.