Erwägungsgrund 84 32024R1351
Zur Festlegung ergänzender nicht wesentlicher Vorschriften sollte der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten bezüglich der Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien für die Feststellung einer nachgewiesenen familiären Bindung bezüglich eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien, die zur Bewertung der Fähigkeit zur Sorge für einen unbegleiteten Minderjährigen durch einen Verwandten zu berücksichtigen sind, einschließlich der Fälle, in welchen sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, der Elemente für die Bewertung des Abhängigkeitsverhältnisses, der Kriterien für die Feststellung einer nachgewiesenen familiären Bindung bezüglich eines unbegleiteten Minderjährigen, der Kriterien zur Bewertung der Fähigkeit der betreffenden Person, für die abhängige Person zu sorgen sowie der Merkmale die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, unter uneingeschränkter Achtung des Kindeswohls, wie in dieser Verordnung vorgesehen, übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.