AuswSGZustV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 AuswSGZustV SLVerordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutze der Auswanderer Vom 1. Juni 1976 § 1Leichte SpracheEinfache SpracheDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. § 1