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Die zuständige Stelle trifft die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, falls die Anzahl von Interessenten die Zahl der Studienplätze, die aufgrund der Quote gemäß § 2 Satz 1 zur Verfügung stehen, übersteigt.
Die Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren nach Absatz 1 richtet sich nach
der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),
dem Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
der Art und Dauer einer einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Humanmedizin Aufschluss geben können, sowie
einem strukturierten Auswahlgespräch.
Dabei ist sicherzustellen, dass keinem der Kriterien ein wesentlich überwiegender Einfluss zukommt.
Die Teilnahme am strukturierten Auswahlgespräch nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird von der Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber abhängig gemacht, die durch die Anwendung der Kriterien nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und Satz 2 bestimmt wird.
Ist eine Auswahl unter den Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, dass die Studienplätze in…
dem Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
Bewerberinnen und Bewerber, die nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 2 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen einen…
Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze gemäß § 32 Abs. 3 Nummer 3 Hochschulrahmengesetz (Auswahlverfahren der Hochschulen) a) nach dem Grad der…
Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Ausbildung für den…
Das Auswahlverfahren stellt fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber geeignet sind und legt die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber für die Vergabe der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.