§ 7 Abs. 2 AutoKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
§ 6 Abs. 1 MobVerkKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice
Die Abschlussprüfung besteht aus Teil 1 und Teil 2.
§ 6 Abs. 2 MVTAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
§ 7 Abs. 3 GMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 7 Abs. 2 WFAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.