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Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden.
Bei Außer-Kraft-Treten der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung[2] tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft.
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben.