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Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden.
Bei Außer-Kraft-Treten der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft.
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben. Anlage Liste der Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft
Nach der Ausführungsvereinbarung MPG gefördert:
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.,