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Bei der Durchführung dieser Vereinbarung vertritt das Sitzland die übrigen Vertragschließenden gegenüber der geförderten Einrichtung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass in den Aufsichtsgremien der geförderten Einrichtungen das Sitzland vertreten ist und dem Bund das Recht eingeräumt wird, in diesen Aufsichtsgremien vertreten zu sein. Wenn der Bund dieses Recht wahrnimmt, so steht ihm die gleiche Anzahl von Vertretern oder Stimmen wie dem Sitzland zu. In begründeten Fällen, insbesondere bei Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung und Forschungsförderungsorganisationen, kann der Ausschuss Forschungsförderung die Entsendung weiterer Vertreter der Vertragschließenden in Aufsichtsgremien der geförderten Einrichtungen empfehlen.
Sofern bei einer Einrichtung kein Aufsichtsgremium besteht, werden die Vertragschließenden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auf die Errichtung eines Aufsichtsgremiums hinwirken. Protokollnotiz zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Die bestehenden Regelungen beim nach denen der Bund eine größere Zahl von Vertretern und/oder Stimmen hat, bleiben davon unberührt.
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