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Die finanzielle Förderung wird von den Vertragschließenden zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet.
Sofern einzelne Vertragschließende einer gemeinsam geförderten Einrichtung oder Organisation aufgrund einer Vereinbarung mit ihr Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Einzelaufträgen gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung erforderlich.
Die gemeinsam geförderten Einrichtungen und Organisationen stellen jährlich einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan sowie eine mittelfristige Forschungs- und Finanzplanung auf.
Das Sitzland legt, soweit nichts anderes vereinbart ist, bis zum 15. April Kurzübersichten über die verhandelten Entwürfe der Haushalts- oder Wirtschaftspläne für das nächste Haushaltsjahr dem Ausschuss Forschungsförderung vor. Der Ausschuss Forschungsförderung berät über die Höhe des jeweiligen Zuwendungsbetrags. Bis zum 1. Oktober soll der Zuwendungsbetrag dieser Einrichtungen für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 8 und 9 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung festgestellt werden.
Die Vertragschließenden unterrichten sich gegenseitig über Leistungen nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung.
Die Vertragschließenden werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen.
Die gemeinsame Förderung der einzelnen Einrichtungen erfolgt in Höhe der Zuwendungen des jeweiligen Sitzlandes nach §§ 23, 44 Abs. 1 LHO. [6] Bei Einrichtungen, die mit ihren Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan eines Landes aufgenommen sind, umfasst die gemeinsame finanzielle Förderung den Zuschussbetrag. Der Bund und die mitfinanzierenden Länder weisen dem Sitzland den auf sie auf Grund von gemeinsamen Verhandlungen für das laufende Haushaltsjahr entfallenden Anteil am Zuwendungs-/Zuschussbetrag auf Grund einer Berechnung der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung zu. Die Zuweisungen erfolgen bedarfsgerecht auf Abruf des Sitzlandes. Der Vollzug der Haushalts-/Wirtschaftspläne erfolgt nach den Regelungen des jeweiligen Sitzlandes, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die schlüsselgemäße Verteilung des Risikos bleibt im Haushaltsvollzug gewahrt. Protokollnotiz zu § 4 Abs. 7 Für den Vollzug des Verfahrens gelten die mit dem Beschluss der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) vom 2. Juni 1997 zur Sicherung der Qualität der Forschung getroffenen Vereinbarungen.