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Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags wird im Jahr 1997 zu 25 vom Hundert, im Jahr 1998 zu 37,5 vom Hundert, im Jahr 1999 zu 45 vom Hundert und ab dem Jahr 2000 zu 50 vom Hundert vom jeweiligen Sitzland der Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft (Interessenquote des Sitzlandes) und im Jahr 1997 zu 75 vom Hundert, im Jahr 1998 zu 62,5 vom Hundert, im Jahr 1999 zu 55 vom Hundert und ab dem Jahr 2000 zu 50 vom Hundert von allen Ländern gemeinsam aufgebracht. Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags für die Generalverwaltung und für Einrichtungen im Ausland wird von allen Ländern gemeinsam aufgebracht.
Der auf alle Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zu Grunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.
Die Regierungen der Länder können von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 abweichende Regelungen vereinbaren, die jedoch vorsehen müssen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil des Zuwendungsbetrags auf alle Länder umgelegt wird. Protokollnotiz zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Dazu gehören auch zentral veranschlagte nicht aufteilbare Ausgaben.