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Ungültig sind Wahlvorschläge,
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder
die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 108a Absatz 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) aufweisen.
Wahlvorschläge,
in denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 7 Absatz 2 bestimmten Weise bezeichnet sind oder
denen die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und die Versicherung, im Falle der Wahl auf die Vorschlagsliste eine mögliche Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied anzunehmen (§ 7 Absatz 2 Satz 3), nicht beigefügt sind,
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.
in denen die Bewerber nicht in der in § 7 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind,
auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § 6 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind,
Ein Wahlvorschlag, der zu dem in § 10 Absatz 1 genannten Termin nicht die notwendigen Unterschriften trägt, ist ungültig.
Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden…
Nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge (§ 7 Absatz 2) sind ungültig.
Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.