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Ist nach Ablauf der in § 7 Absatz 1 genannten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so hat dies der Betriebswahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 5 Absatz 3) und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.
Wird bis zum Ablauf der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass die Wahl nicht stattfindet.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach Ablauf der in § 7 Absatz 1 genannten Frist unter Berücksichtigung aller eingegangenen gültigen Wahlvorschläge die Mindestzahl der auf die Vorschlagsliste zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber (§ 108a Absatz 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für Land Nordrhein-Westfalen) nicht erreicht wird.
Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 genannten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so hat dies der Betriebswahlvorstand sofort in der gleichen Weise…
Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung eingegangen, hat dies der…
Wird vor Ablauf der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet die Wahl nicht statt. Der Wahlvorstand hat dies unverzüglich in gleicher Weise…
Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, hat der Wahlvorstand dies in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben…
Gehen gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand unverzüglich bekannt a) bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine…
Ist nach Ablauf der in § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 4 genannten Frist kein gültiger Wahlvorschlag oder bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe mindestens ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.