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Über eine erforderliche Neuwahl oder Ergänzung der Vorschlagsliste (§ 108a Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 8 Satz 3 und 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) informiert das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des Unternehmens oder der Einrichtung den Betriebsrat oder, soweit ein solcher nicht besteht, die Beschäftigten unverzüglich. Für das weitere Verfahren gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend; die Frist des § 1 Satz 1 gilt nicht.
Für das Wahlverfahren zur Erstellung der Vorschlagsliste in den Fällen, in denen an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in Privatrechtsform zwei oder mehr Gemeinden beteiligt sind (§ 108a Absatz 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. § 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die in Satz 3 geregelte Frist der voraussichtliche Zeitpunkt der Sitzung des Rates der Gemeinde mit der höchsten Beteiligungsquote an dem Unternehmen oder der Einrichtung maßgebend ist.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach Ablauf der in § 7 Absatz 1 genannten Frist unter Berücksichtigung aller eingegangenen gültigen Wahlvorschläge…
die Mindestzahl der auf die Vorschlagsliste zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber (§ 108a Absatz 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land…
Im Übrigen gelten die Regelungen des § 108a. Das für Kommunales zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Wahl der…
Gewählt sind in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen alle Bewerberinnen und Bewerber, die gültige Stimmen erhalten haben. Muss die zu wählende Person im…
Der Betriebswahlvorstand teilt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Wahl den Vorschlag nach § 108a der…
Ist nach Ablauf der in § 7 und § 9 Abs. 7 genannten Frist bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl kein gültiger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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