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§ 10 des Drittelbeteiligungsgesetzes gilt für die Wahl der Vorschlagsliste entsprechend.
§ 9 Absatz 3 und die §§ 10 bis 23 gelten entsprechend.
Die Vorschriften der §§ 10 bis 13 WO-LPVG gelten sinngemäß.
Die Vorschriften des § 9 Absatz 1, 2 und 7 sowie der §§ 10 bis 13 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz gelten sinngemäß.
Für das Wahlverfahren zur Erstellung der Vorschlagsliste in den Fällen, in denen an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in Privatrechtsform zwei oder mehr…
§ 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 23 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.