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Investitionskosten für Kindertagespflege nach dieser Verordnung sind angemessene Aufwendungen zur Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze (Erstausstattung) für Kinder unter drei Jahren. Zu Investitionen nach Satz 1 gewährt das Land einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 600 Euro pro Betreuungsplatz.
Das Ministerium für Bildung und Kultur entscheidet gemäß §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes nebst den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens darüber, welche Aufwendungen als angemessen angesehen werden können.