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Der Antrag auf Förderung der Kindertagespflege nach § 12 Absatz 2 ist von dem nach § 1 Absatz 3 der Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege vom 15. März 2022 (Amtsbl. I S. 535) zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Ministerium für Bildung und Kultur für das erste Halbjahr bis zum 30. Juni und für das zweite Halbjahr bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres zu stellen. In dem Antrag ist die Zahl der nach § 12 Absatz 1 betreuten Kinder nebst Betreuungszeiten mitzuteilen.
Das Ministerium für Bildung und Kultur ermittelt aus den Angaben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe den Zuweisungsbetrag, setzt diesen fest und veranlasst die Auszahlung.