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Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für nicht bestanden zu erklären, sobald
vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit der Note „mangelhaft“ oder der Note „ungenügend“ bewertet worden sind,
ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder
ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht erscheint.
Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für nicht unternommen zu erklären, sobald ein Prüfling mit ihrer oder seiner Genehmigung von der Prüfung zurücktritt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden, insbesondere wenn ein Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist.
Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ist sie mit der Mitteilung über die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten zu verbinden.
Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den…
ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,
ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder
ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung nicht rechtzeitig abliefert oder
Die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil der Prüfung sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen.…
Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.