Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 15 Absatz 1.
Die während der Prüfungen nach § 15 zu erbringenden Leistungen werden mit folgenden Punkten und Noten bewertet:
Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungen und Prüfungsteilen gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 14.
Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
Die einzelnen Prüfungsleistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.