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Wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
Von der Wiederholung ausgenommen sind Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen sind.
Die Eignungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach dem ersten Prüfungsversuch zu wiederholen.
Die Eignungs- oder Kenntnisprüfung kann in jedem nicht bestandenen Prüfungsteil einmal wiederholt werden.
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf diese einmal wiederholt werden.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin, frühestens nach einem halben Jahr, und nur insgesamt wiederholen. Die obere…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen…
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist…
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.