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Der Anpassungslehrgang erstreckt sich auf die Bereiche, in denen die Antragstellerin oder der Antragsteller wesentliche Unterschiede gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW auszugleichen hat. Er besteht aus
der Ausübung des Berufes der Erzieherin oder des Erziehers, der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers oder der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen im Rahmen des Berufspraktikums und
einer Zusatzausbildung in einer Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik.
Die Berufsausübung im Rahmen des Berufspraktikums erfolgt für die Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik gemäß § 31 der Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240; ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 14; ber. S. 706) geändert worden ist, im Umfang von 900 Stunden, für die Fachrichtung Heilpädagogik nach den Fächern „Heilpädagogische Praxis mit schulischer Begleitung“ und „Projektarbeit“ im Umfang von 600 Stunden.
Wird der Anpassungslehrgang durch Urlaub aus besonderen Anlässen oder Arbeitsunfähigkeit von insgesamt mehr als 20 Arbeitstagen unterbrochen, verlängert sie sich um den über 20 Arbeitstage hinausgehenden Zeitraum.
Die Zusatzausbildung für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers und den Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen erfolgt…
Die Ausbildung kann in besonderen Fällen, vor allem wenn das Ausbildungsziel gefährdet ist, im Einvernehmen mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in…
Die Ausbildung kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist…
Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu…
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen den Zeitraum für die Absolvierung der…
Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als 23…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.