Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Ministerium für Bildung und Kultur legt die Dauer des Anpassungslehrganges entsprechend den festgestellten Unterschieden fest; sie darf höchstens drei Jahre betragen. Stellt sich während des Anpassungslehrganges heraus, dass die Festlegungen im Bescheid gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d korrekturbedürftig sind, so kann die Dauer des Anpassungslehrganges bis zur zulässigen Höchstdauer von drei Jahren verlängert oder mit Zustimmung der teilnehmenden Person verkürzt werden. Wird der Anpassungslehrgang durch Krankheit, Mutterschutz oder Urlaub aus besonderen Anlässen für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, so kann er angemessen verlängert werden. Die Zeit der Unterbrechung wird auf die zulässige Höchstdauer des Anpassungslehrganges nicht angerechnet.
Das Ministerium für Bildung und Kultur stellt die an einem Anpassungslehrgang teilnehmende Person für dessen Dauer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art ein. Die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten werden vertraglich festgelegt. Die teilnehmende Person hat Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurde.