§ 1 Abs. 3 SächsAPOAHaftSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft
Die Befähigung für die Laufbahn wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.
§ 1 Abs. 3 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Die Befähigung für die Laufbahn wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.
§ 41 Abs. 1 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und nach…
§ 2 Abs. 2 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
Die Laufbahnbefähigung erlangt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung (Staatsprüfung) bestanden hat.
§ 23 Abs. 2 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
Die Laufbahnbefähigung erlangt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung (Staatsexamen) bestanden hat.